Der Landtag hat am 30. April das Gesetz zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen verabschiedet und mit dem neuen § 8a der AO-GS eine befristete Sonderregelung für die Erstellung von Grundschulzeugnissen hinzugefügt. Das Ministerium für Schule und Bildung hat am 20.05.2020 über Umsetzungshinweise zu den Grundschulzeugnissen informiert.
Kern der auf dieses Schuljahr begrenzten Änderung ist es,
die Versetzungen auf eine rechtliche Grundlage zu stellen
klarzustellen, dass die Leistungsbeurteilung in den Klassen 3 und 4 sich ausnahmsweise nicht nur auf das zweite Halbjahr, sondern auf das gesamte Schuljahr bezieht.
Die Zeugnisse der Klassen 1 und 2 beziehen sich wie bisher auf das ganze Schuljahr.
Außerdem soll das Lernverhalten der Schülerinnen und Schüler in dieser besonderen Situation gewürdigt werden; es sollen daher in allen Zeugnissen hierzu kurze Aussagen gemacht werden.
Leistungen, die beim Lernen auf Distanz erbracht wurden, sollen in der Regel nicht benotet werden. Sie dürfen in die Leistungsbeurteilung auf dem Zeugnis nur einbezogen werden, wenn sie sich für die Kinder positiv auswirken.
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