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Notfallbetreuung für Alleinerziehende

lleinerziehende Elternteile, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die sich aufgrund einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden, haben ab dem 27. April 2020 Anspruch auf die Teilnahme ihres Kindes an der Notbetreuung, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann. Dies gilt für jede Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils, unabhängig von der Auflistung der Tätigkeitsfelder, die sich aus der Anlage der CoronaBetrVO ergeben.

Wenn Sie als Alleinerziehende*r Ihr Kind für die Notfallbetreuung anmelden möchten, füllen Sie bitte den Antrag Notfallbetreuung frühzeitig vor der benötigten Betreuung aus. Die Erklärung des Arbeitgebers ist in diesem Fall nicht notwendig.



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